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Rentenpaket · Estfin Accounting Redaktion · 6 Minuten · Stand 31. August 2026

Was das Rentenpaket 2025 tatsächlich geändert hat

Das Rentenpaket 2025 trägt einen langen amtlichen Namen: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten. Dahinter stecken drei Maßnahmen, die sehr unterschiedliche Gruppen betreffen. Eine wirkt auf alle Renten, eine auf rund 10 Millionen Eltern, und eine auf Menschen, die im Rentenalter weiterarbeiten wollen.

Allgemeine Information der Estfin Accounting OÜ. Keine Renten-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Eurobeträge sind Rechenbeispiele auf Basis des Rentenwerts 2026. Diese Seite ist keine Behörde, stellt keinen Antrag und prüft keinen Anspruch.

Paar Ende sechzig liest gemeinsam am Esstisch eine Zeitung
Ein Rentenpaket ist selten ein einzelnes Gesetz für eine einzelne Gruppe. Meist werden mehrere Vorhaben gebündelt, die politisch zusammen ausgehandelt wurden.

Der Bundestag hat das Rentenpaket 2025 im Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat hat es kurz vor Jahresende gebilligt. Die Maßnahmen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft: Die Haltelinie beim Rentenniveau gilt seit dem 1. Januar 2026, die Mütterrente III ab dem 1. Januar 2027. Wer das Paket verstehen will, sollte die drei Teile getrennt betrachten.

Teil eins: das Rentenniveau wird bei 48 Prozent gehalten

Das Rentenniveau ist eine Verhältniszahl. Es setzt die Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre lang genau den Durchschnitt verdient hat, ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst der Beschäftigten, jeweils nach Sozialabgaben und vor Steuern. Ohne gesetzlichen Eingriff wäre dieses Verhältnis nach den Vorausberechnungen in den kommenden Jahren gesunken, weil die Rentenanpassung durch den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor gedämpft wird, wenn die Zahl der Rentner im Verhältnis zu den Beitragszahlern steigt.

Das Rentenpaket setzt eine Haltelinie von 48 Prozent bis zum Jahr 2031. Sinkt das Niveau rechnerisch darunter, wird der Rentenwert so angehoben, dass die 48 Prozent erreicht bleiben. Für laufende Renten bedeutet das: Die jährliche Anpassung kann nicht unter das Maß fallen, das nötig ist, um das Niveau zu halten. Für die Rentenanpassung 2026 spielte die Haltelinie bereits eine Rolle; das Niveau wurde bei 48 Prozent gehalten, wie die Deutsche Rentenversicherung bei der Bekanntgabe des neuen Rentenwerts mitteilte.

48 %
Mindestsicherungsniveau vor Steuern bis 2031. Die Zahl ist ein Verhältnis zwischen Standardrente und Durchschnittsverdienst, nicht der Anteil des eigenen früheren Gehalts, den eine Rente ersetzt.

Häufig wird das Rentenniveau mit der persönlichen Rentenhöhe verwechselt. 48 Prozent heißt nicht, dass jede Rente 48 Prozent des letzten Gehalts beträgt. Wer weniger als 45 Jahre oder weniger als den Durchschnitt eingezahlt hat, liegt darunter; wer mehr eingezahlt hat, darüber. Die Haltelinie stabilisiert die Bewertung aller Entgeltpunkte, nicht die Rente einer bestimmten Person.

Teil zwei: die Mütterrente III

Der zweite Teil verlängert ab dem 1. Januar 2027 die anerkannte Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 30 auf 36 Monate. Damit wird die Erziehung aller Kinder unabhängig vom Geburtsjahr gleich bewertet. Rentenrechtlich bringt das 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte je Kind; nach dem Rentenwert 2026 sind das rechnerisch rund 21,26 Euro Bruttorente im Monat, ein Rechenbeispiel, keine Zusage.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung könnten rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner davon profitieren. Bei laufenden Renten erfolgt die technische Umsetzung erst ab 2028, rückwirkend ab Januar 2027. Die Kosten werden aus Steuermitteln getragen; der Gesetzentwurf nennt einen Betrag in der Größenordnung von rund fünf Milliarden Euro im Jahr. Alle Einzelheiten zu Betroffenen, Beträgen und Terminen stehen im Beitrag Von dieser Rentenregel sind Millionen Deutsche betroffen.

Teil drei: Befristung nach der Regelaltersgrenze

Der dritte Teil ist arbeitsrechtlich und wird selten erwähnt. Bisher durfte ein Arbeitgeber einen befristeten Vertrag ohne Sachgrund nicht mit jemandem schließen, der zuvor schon einmal bei ihm beschäftigt war, das sogenannte Anschlussverbot. Das Rentenpaket hebt dieses Verbot für Personen auf, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ein Rentner kann also befristet zu seinem früheren Arbeitgeber zurückkehren, ohne dass ein Sachgrund nötig ist.

Diese Änderung gehört in den Zusammenhang der Aktivrente, die seit Januar 2026 Arbeitsentgelt bis 2.000 Euro im Monat für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze steuerfrei stellt. Beide Maßnahmen sollen es erleichtern, im Rentenalter weiterzuarbeiten. Was die Aktivrente konkret bedeutet, und warum steuerfrei nicht abgabenfrei heißt, erklärt der Beitrag Die Aktivrente, und warum steuerfrei nicht abgabenfrei heißt.

Die drei Teile des Rentenpakets 2025 im Überblick
Maßnahmegilt abwen betrifft sie
Haltelinie Rentenniveau 48 Prozent1. Januar 2026, bis 2031alle laufenden und künftigen Renten über den Rentenwert
Mütterrente III (36 statt 30 Monate)1. Januar 2027, Auszahlung bei Bestandsrenten ab 2028Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern, rund 10 Millionen
Wegfall des Anschlussverbots bei sachgrundloser Befristungmit Inkrafttreten des GesetzesBeschäftigte ab der Regelaltersgrenze

Was nicht im Paket steht

Um Missverständnisse zu vermeiden, lohnt auch der Blick auf das, was das Rentenpaket 2025 nicht enthält:

  • Keine Änderung der Regelaltersgrenze. Sie steigt weiterhin schrittweise auf 67 Jahre für die Jahrgänge ab 1964.
  • Keine Einmalzahlung oder ein Bonus für alle Rentner.
  • Keine Änderung der Hinzuverdienstregeln bei Altersrenten; die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten war bereits 2023 entfallen.
  • Die Aktivrente ist ein eigenes Gesetz, kein Teil des Rentenpakets, auch wenn beide oft in einem Atemzug genannt werden.
  • Die Frühstartrente und weitere Vorhaben zur privaten Altersvorsorge sind gesonderte Gesetzgebungsverfahren.

Ein Rentenpaket verändert Regeln, keine Kontostände. Was davon auf dem eigenen Konto ankommt, hängt vom eigenen Versicherungsverlauf ab.

Was die Beschlüsse für die Beitragszahler bedeuten

Die Haltelinie kostet Geld, das aus Beiträgen und aus dem Bundeszuschuss kommt. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt 2026 unverändert bei 18,6 Prozent; nach den Vorausberechnungen wird er in den kommenden Jahren steigen, wobei die Haltelinie diesen Anstieg etwas beschleunigt. Die Mütterrente III wird dagegen vollständig aus Steuermitteln finanziert, weil Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gilt. Wer heute Beiträge zahlt, finanziert also die Haltelinie mit, die Mütterrente III aber über die Steuer.

Einordnung

Für Rentnerinnen und Rentner ist das Rentenpaket 2025 vor allem in zwei Punkten spürbar: Die jährliche Anpassung wird bis 2031 nicht unter das Maß fallen, das für 48 Prozent Rentenniveau nötig ist, und wer Kinder vor 1992 bekommen hat, erhält ab 2027 sechs Monate Kindererziehungszeit mehr. Alles andere hängt, wie immer in der gesetzlichen Rente, am eigenen Konto. Was in der Rentenanpassung 2026 konkret passiert ist, beschreibt der Beitrag Was die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 für laufende Renten bedeutet.

Quellen

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Rentenpaket 2025)bmas.de
  2. Deutsche Rentenversicherung: FAQ Mütterrente IIIdeutsche-rentenversicherung.de
  3. Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 (Rentenniveau bei 48 Prozent gehalten)deutsche-rentenversicherung.de
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