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Rentenpaket · Estfin Accounting Redaktion · 6 Minuten · Stand 29. August 2026

Die Aktivrente, und warum steuerfrei nicht abgabenfrei heißt

Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro ihres monatlichen Arbeitsentgelts steuerfrei erhalten. Das ist die Aktivrente. Steuerfrei ist aber nicht abgabenfrei: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben. Wer beides verwechselt, plant mit Geld, das nie ankommt.

Allgemeine Information der Estfin Accounting OÜ. Keine Renten-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Eurobeträge sind Rechenbeispiele auf Basis des Rentenwerts 2026. Diese Seite ist keine Behörde, stellt keinen Antrag und prüft keinen Anspruch.

Mann um die 67 arbeitet in seiner Werkstatt zu Hause an einem Stück Holz
Die Aktivrente richtet sich an Menschen, die nach der Regelaltersgrenze in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleiben oder eine aufnehmen.

Die Aktivrente ist trotz ihres Namens keine Rente. Sie ist eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, geregelt im Einkommensteuergesetz. Sie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das der Sozialversicherung unterliegt. Bis zu 2.000 Euro im Monat des Bruttoentgelts bleiben dabei von der Lohnsteuer befreit. Was darüber liegt, wird normal versteuert.

Wer die Aktivrente nutzen kann

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Die Regelaltersgrenze ist erreicht. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und vier Monaten, für 1961 bei 66 Jahren und sechs Monaten, für 1962 bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten und ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, also vor der Regelaltersgrenze, fällt nicht darunter.
  2. Es besteht ein Arbeitsverhältnis, das der Sozialversicherung unterliegt. Selbständige, Beamte im Ruhestand und Minijobber mit pauschal versteuertem Entgelt sind nicht erfasst.
  3. Das Entgelt ist Arbeitslohn. Renten, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen sind keine Aktivrente, egal wie alt die Person ist.

Ob daneben tatsächlich eine Altersrente bezogen wird, ist nicht entscheidend. Wer die Rente aufschiebt und weiterarbeitet, kann die Steuerbefreiung ebenso nutzen wie jemand, der Rente und Gehalt gleichzeitig bezieht.

Steuerfrei ist nicht abgabenfrei

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Die Aktivrente befreit das Arbeitsentgelt von der Lohnsteuer, nicht von den Sozialabgaben. Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze sind zwar in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, zahlen dort also keinen eigenen Beitrag mehr. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben sie aber beitragspflichtig, mit dem üblichen Arbeitnehmeranteil.

Rechenbeispiel: 2.000 Euro Bruttoentgelt, Regelaltersgrenze erreicht, gesetzlich versichert, ohne Kinder (vereinfacht)
PositionSatz ArbeitnehmerBetrag
Bruttoentgelt2.000,00 €
Lohnsteuer (Aktivrente)0 %0,00 €
Krankenversicherung inkl. halbem Zusatzbeitragca. 8,75 %175,00 €
Pflegeversicherung inkl. Zuschlag für Kinderloseca. 2,4 %48,00 €
Rentenversicherung / Arbeitslosenversicherungversicherungsfrei0,00 €
Auszahlungca. 1.777 €

Rund elf Prozent gehen also ab, bevor der erste Euro auf dem Konto ankommt. Die tatsächlichen Sätze hängen von der Krankenkasse (Zusatzbeitrag) und von der Zahl der Kinder (Pflegeversicherung) ab. Das Beispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung.

Der Freibetrag gilt pro Person und pro Monat, nicht pro Haushalt und nicht pro Jahr. Ein unverbrauchter Rest lässt sich nicht in den nächsten Monat übertragen.

Progressionsvorbehalt: die zweite Falle

Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Er bleibt selbst steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen mitgerechnet. Wer neben der Aktivrente eine steuerpflichtige Rente oder andere Einkünfte hat, zahlt auf diese Einkünfte einen etwas höheren Steuersatz, als er ohne die Aktivrente zahlen würde. Die Steuerbefreiung bleibt in der Summe deutlich vorteilhaft, aber sie ist nicht so groß, wie die Bruttozahl vermuten lässt. Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte diesen Effekt einplanen.

Was in der Lohnabrechnung sichtbar wird

Der Arbeitgeber wendet die Befreiung im Lohnsteuerabzug an. Sie erscheint als eigene Position in der Abrechnung und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, damit das Finanzamt sie der Jahresveranlagung zuordnen kann. Zwei Termine sind entscheidend: der Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, und der Beginn oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Befreiung gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Fehlt die Position in der Abrechnung, sollte man den Arbeitgeber darauf ansprechen, denn die Veranlagung korrigiert eine unterlassene Anwendung nicht von selbst; sie kann aber über die Steuererklärung nachgeholt werden.

Auswirkung auf die Rente selbst

Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und weiter eigene Beiträge zahlen. Dann entstehen zusätzliche Entgeltpunkte, die die Rente zum nächsten 1. Juli erhöhen. Der Arbeitgeberanteil wird ohnehin gezahlt, wirkt sich aber nur dann rentensteigernd aus, wenn auch der Arbeitnehmer beiträgt. Wer die Rente noch nicht bezieht, erhält für jeden Monat des Aufschubs einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die Rente. Beide Effekte sind unabhängig von der Aktivrente, laufen aber parallel zu ihr. Die Rentenformel dahinter erklärt der Beitrag Was ein Entgeltpunkt wert ist und wie er entsteht.

Aktivrente und Mütterrente III sind zwei verschiedene Dinge

Beide Begriffe tauchen 2026 nebeneinander auf und werden gelegentlich verwechselt. Die Aktivrente betrifft Arbeitslohn im Rentenalter und wirkt über die Lohnsteuer. Die Mütterrente III betrifft Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und wirkt über zusätzliche Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente. Man kann von beiden betroffen sein, etwa als Mutter, Jahrgang 1959, die mit 67 noch in Teilzeit arbeitet. Die beiden Regeln beeinflussen sich aber nicht gegenseitig. Zur Mütterrente III: Von dieser Rentenregel sind Millionen Deutsche betroffen.

Einordnung

Die Aktivrente lohnt sich für Menschen, die ohnehin über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten wollen und ein Arbeitsverhältnis haben, das der Sozialversicherung unterliegt. Sie ist kein Grund, eine Rente vorzuziehen, und sie macht ein Gehalt nicht abgabenfrei. Wer die Zahl 2.000 hört, sollte in Gedanken etwa elf Prozent abziehen und den Progressionsvorbehalt einplanen. Bei Fragen zur eigenen Situation hilft das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein; für Fragen zur Rente die Deutsche Rentenversicherung, deren Beratung kostenlos ist.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Aktivrentengesetz (Steuerfreiheit von Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis 2.000 Euro monatlich)bundesfinanzministerium.de
  2. Deutsche Rentenversicherung: Arbeiten im Rentenalter, Versicherungsfreiheit und Verzicht (Broschüre und FAQ)deutsche-rentenversicherung.de
  3. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 35 Regelaltersrente, § 235 Regelaltersgrenze für Jahrgänge vor 1964gesetze-im-internet.de
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