Was die Witwenrente mit der eigenen Rente zu tun hat
Auf eine Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen angerechnet, und dazu zählt auch die eigene Altersrente. Übersteigt sie einen Freibetrag, kürzt die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente um 40 Prozent des darüber liegenden Betrags. Deshalb kann eine Erhöhung der eigenen Rente, etwa durch die Mütterrente III, an anderer Stelle einen Teil wieder kosten. Wie die Anrechnung funktioniert und wen sie trifft.
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Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehegatte bezogen hat oder bezogen hätte; für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehegatte vor 1962 geboren ist, gelten nach altem Recht 60 Prozent. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, wird die volle Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung gezahlt. Danach beginnt die Einkommensanrechnung nach § 97 des Sechsten Sozialgesetzbuchs.
Der Freibetrag
Angerechnet wird nur Einkommen, das einen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts. Mit dem Rentenwert von 42,52 Euro, der seit Juli 2026 gilt, sind das 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-Fache des Rentenwerts, also um 238,11 Euro. Da der Rentenwert jedes Jahr steigt, steigt auch der Freibetrag.
Was als Einkommen zählt und wie es netto gerechnet wird
Angerechnet wird das Nettoeinkommen. Weil die Rentenversicherung nicht jeden Steuerbescheid prüfen kann, arbeitet sie mit pauschalen Abzügen vom Bruttobetrag. Bei einer eigenen gesetzlichen Rente werden 14 Prozent pauschal abgezogen, bei Arbeitsentgelt 40 Prozent, bei Betriebsrenten und privaten Renten je nach Art 17 bis 25 Prozent. Zum Einkommen zählen neben der eigenen Altersrente auch Erwerbsminderungsrenten, Gehalt, Betriebsrenten, Kapitalerträge und Mieteinnahmen; bei Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und unter das alte Recht fallen, nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.
| Position | Fall A: 1.200 € eigene Rente | Fall B: 1.600 € eigene Rente |
|---|---|---|
| eigene Bruttorente | 1.200,00 € | 1.600,00 € |
| pauschal netto (−14 %) | 1.032,00 € | 1.376,00 € |
| Freibetrag | 1.122,53 € | 1.122,53 € |
| übersteigendes Einkommen | 0,00 € | 253,47 € |
| Anrechnung 40 Prozent | 0,00 € | −101,39 € |
| Witwenrente nach Anrechnung | 700,00 € | 598,61 € |
Im Fall A bleibt die Witwenrente unberührt, weil das pauschale Nettoeinkommen unter dem Freibetrag liegt. Im Fall B werden gut hundert Euro angerechnet. Beide Fälle sind Modellrechnungen ohne weitere Einkünfte und ohne Kinderfreibeträge.
Von jedem Euro eigener Rente oberhalb des Freibetrags bleiben 86 Cent netto, und davon gehen 40 Prozent an der Witwenrente wieder ab.
Was die Mütterrente III hier bewirkt
Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren Antworten zur Mütterrente III ausdrücklich darauf hin, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte auf Hinterbliebenenrenten angerechnet werden können. Der Mechanismus ist genau der aus dem Beispiel: Die eigene Rente steigt, das pauschale Nettoeinkommen steigt, und wenn es über dem Freibetrag liegt, sinkt die Witwenrente um 40 Prozent des Zuwachses.
Für ein vor 1992 geborenes Kind bringt die Mütterrente III nach dem Rentenwert 2026 rechnerisch 21,26 Euro brutto. Pauschal netto sind das 18,28 Euro. Liegt die Witwe bereits über dem Freibetrag, werden davon 40 Prozent, also 7,31 Euro, von der Witwenrente abgezogen. Unterm Strich bleiben von den 21,26 Euro brutto rund 13,95 Euro an zusätzlicher Bruttorente über beide Renten hinweg, bevor Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Liegt die Witwe unter dem Freibetrag, bleibt die Witwenrente unverändert und die Mütterrente III wirkt voll. Rechenbeispiele, keine Zusage; die Werte für 2027 und 2028 stehen noch nicht fest.
Der umgekehrte Fall: die Mütterrente III des Verstorbenen
Die Witwenrente leitet sich aus der Rente des Verstorbenen ab. Hatte die verstorbene Ehefrau Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im Konto, erhöht die Mütterrente III ab 2027 ihre Versichertenrente, und damit auch die daraus abgeleitete Witwerrente des überlebenden Ehemanns, um 55 oder 60 Prozent des Zuwachses. Auch das setzt die Rentenversicherung nach ihren Angaben von Amts wegen um. Wer als Witwer eine Hinterbliebenenrente aus der Rente einer Mutter bezieht, sollte deshalb 2028 die Rentenmitteilung ebenfalls prüfen.
Die kleine Witwenrente und andere Sonderfälle
- Kleine Witwenrente: 25 Prozent der Rente des Verstorbenen, nach neuem Recht auf 24 Monate begrenzt, wenn der überlebende Ehegatte unter 47 Jahre alt ist, kein Kind erzieht und nicht erwerbsgemindert ist.
- Wiederheirat: Die Witwenrente endet. Auf Antrag gibt es eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten.
- Rentensplitting: Ehepaare können statt der Witwenrente ein Splitting der in der Ehe erworbenen Anwartschaften wählen. Das ist unwiderruflich und lohnt nur in bestimmten Konstellationen.
- Erziehungsrente: Für Geschiedene, die ein Kind erziehen, wenn der frühere Ehegatte stirbt; sie unterliegt derselben Einkommensanrechnung.
Was man tun kann
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte die eigene Rente und die Hinterbliebenenrente immer zusammen betrachten. Die Rentenversicherung prüft die Anrechnung einmal jährlich zum 1. Juli neu und bei jeder Einkommensänderung. Eine Erhöhung der eigenen Rente muss nicht gemeldet werden, wenn sie aus der gesetzlichen Rente stammt; die Rentenversicherung kennt sie. Andere Einkünfte, etwa eine neue Betriebsrente oder ein Nebenverdienst, müssen dagegen mitgeteilt werden. Wie eine Erhöhung der eigenen Rente insgesamt netto wirkt, zeigt der Beitrag Warum von einer Rentenerhöhung nicht alles auf dem Konto ankommt.
Einordnung
Die Einkommensanrechnung ist der Grund, warum die Mütterrente III für Witwen und Witwer nicht „X Euro mehr pro Kind“ bedeutet, sondern je nach eigener Rente zwischen dem vollen und etwa zwei Dritteln des Bruttozuwachses. Wer unter dem Freibetrag liegt, spürt die Anrechnung nicht. Wer darüber liegt, sollte die Mitteilung 2028 mit beiden Renten in der Hand lesen. Den Überblick über die Regel gibt der Beitrag Von dieser Rentenregel sind Millionen Deutsche betroffen.
Quellen
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 46 Witwenrente und Witwerrente, § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todesgesetze-im-internet.de
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 18a und § 18b Anrechenbares Einkommen, pauschale Abzügegesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ Mütterrente III (Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten) und Rentenanpassung 2026 (Rentenwert 42,52 Euro)deutsche-rentenversicherung.de
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Genannte Eurobeträge sind Rechenbeispiele auf Basis des aktuellen Rentenwerts 2026 (42,52 Euro). Der Rentenwert wird jährlich angepasst; die tatsächliche Höhe einer Rente oder Rentenerhöhung kann davon abweichen. Es wird keine höhere Rente, keine Nachzahlung und kein bestimmter Betrag zugesagt. Estfin Accounting OÜ ist keine Behörde und nicht mit der Deutschen Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder einer anderen staatlichen Stelle verbunden.