Anzeige · Advertorial Gesponserte Information der Estfin Accounting OÜ. Keine Renten-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
Anzeige · Gesponserte Information der Estfin Accounting OÜ
Rentenkonto · Estfin Accounting Redaktion · 7 Minuten · Stand 28. August 2026

So liest man den eigenen Versicherungsverlauf

Der Versicherungsverlauf ist die Grundlage jeder Rentenberechnung. Er listet Monat für Monat auf, was die Rentenversicherung über ein Versichertenleben weiß: Beitragszeiten, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege, Ausbildung. Was dort nicht steht, wird später nicht bewertet. Wer den Verlauf einmal Zeile für Zeile durchgeht, erkennt Lücken, bevor sie teuer werden.

Allgemeine Information der Estfin Accounting OÜ. Keine Renten-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Eurobeträge sind Rechenbeispiele auf Basis des Rentenwerts 2026. Diese Seite ist keine Behörde, stellt keinen Antrag und prüft keinen Anspruch.

Frau um die 64 sitzt mit Lesebrille am Esstisch und geht einige Blätter durch
Ein Versicherungsverlauf ist kein Bescheid, sondern ein Auszug aus dem Konto. Er lässt sich jederzeit kostenlos anfordern.

Den Versicherungsverlauf gibt es kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung: über die Online-Dienste mit Ausweisfunktion, telefonisch über das kostenlose Servicetelefon oder schriftlich mit Angabe der Versicherungsnummer. Er kommt in der Regel als mehrseitige Liste, sortiert nach Zeiträumen, und liegt jeder Renteninformation, jeder Rentenauskunft und jedem Rentenbescheid als Anlage bei.

Der Aufbau: von, bis, was, wie viel

Jede Zeile des Verlaufs besteht aus einem Zeitraum, einer Bezeichnung der Zeit und, wo es sie gibt, einem Betrag. Der Betrag ist bei Beschäftigungszeiten das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Zeitraums, so wie es der Arbeitgeber gemeldet hat. Bei anderen Zeiten steht entweder ein fiktives Entgelt oder gar kein Betrag. Typische Bezeichnungen sind:

  • Pflichtbeitragszeit, meist mit dem Zusatz „Beschäftigung“ oder „berufliche Ausbildung“. Das sind die gemeldeten Arbeitsjahre.
  • Pflichtbeitragszeit Kindererziehung. Die Monate, die als Kindererziehungszeit gutgeschrieben sind, mit dem Geburtsdatum des Kindes.
  • Berücksichtigungszeit Kindererziehung. Die Zeit bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, ohne eigene Entgeltpunkte.
  • Anrechnungszeit, etwa für Schulausbildung ab dem 17. Lebensjahr, Krankheit oder Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
  • Pflichtbeitragszeit Arbeitslosigkeit oder Krankengeld. Zeiten, in denen eine Behörde oder Kasse Beiträge gezahlt hat.
  • Freiwillige Beiträge, wenn jemand selbst eingezahlt hat.
  • Pflichtbeitragszeit Pflege, wenn die Pflegekasse für nicht erwerbsmäßige Pflege Beiträge überwiesen hat.

Die Zeile, auf die es bei der Mütterrente III ankommt

Wer ein vor 1992 geborenes Kind hat, sucht im Verlauf die Zeile „Pflichtbeitragszeit Kindererziehung“ mit dem Geburtsdatum dieses Kindes. Sie sollte den Zeitraum vom Monat nach der Geburt bis 30 Monate später umfassen. Beispiel: Kind geboren am 14. März 1986. Die Kindererziehungszeit beginnt am 1. April 1986 und endet nach heutigem Recht am 30. September 1988. Ab 2027 sollen es 36 Monate sein, also bis zum 31. März 1989.

Was im Verlauf stehen sollte (Kind geboren 14. März 1986)
ZeitraumBezeichnungBedeutung
01.04.1986 bis 30.09.1988Pflichtbeitragszeit Kindererziehung30 Monate nach heutigem Recht, ab 2027 bis 31.03.1989
01.04.1986 bis 13.03.1996Berücksichtigungszeit Kindererziehungbis zum 10. Geburtstag, keine eigenen Punkte

Fehlt die Zeile ganz, ist das Kind im Konto nicht erfasst. Ist sie kürzer als 30 Monate, kann ein Teil einer anderen Person zugeordnet sein, etwa dem Vater. Steht sie bei einem Kind, aber nicht beim nächsten, wurde möglicherweise nur ein Teil der Kinder geklärt. In allen drei Fällen ist eine Kontenklärung der richtige Weg, beschrieben im Beitrag Wann eine Kontenklärung sinnvoll ist und wie sie abläuft.

Die Mütterrente III verlängert, was im Konto steht. Sie erzeugt keine Zeile, die vorher fehlte.

Lücken erkennen

Ein vollständiger Verlauf hat vom 17. Lebensjahr bis heute keine Zeiträume ohne Eintrag. Jeder Monat gehört irgendwohin: Schule, Ausbildung, Beschäftigung, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Selbständigkeit, Ausland. Ein Zeitraum ohne Zeile bedeutet nicht automatisch einen Verlust, aber er bedeutet, dass die Rentenversicherung nichts darüber weiß. Typische Lücken, die sich nachträglich schließen lassen:

  1. Schul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Geburtstag, die als Anrechnungszeit gelten können, auch wenn sie keine Punkte bringen.
  2. Kindererziehung, vor allem für Kinder aus der Zeit vor 1986, als es die Zeiten noch nicht gab und sie später nachgetragen werden mussten.
  3. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, die als Anrechnungszeit gemeldet sein muss.
  4. Beschäftigung im Ausland innerhalb der EU oder in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, die für Wartezeiten zählen kann.
  5. Ausbildung, die als „Beschäftigung“ statt als „berufliche Ausbildung“ gemeldet wurde; letztere wird für Zeiten vor 1997 günstiger bewertet.

Fehler in den Beträgen

Neben fehlenden Zeilen gibt es falsche Beträge. Wer für ein Jahr ein deutlich niedrigeres Entgelt findet als tatsächlich verdient, sollte die Lohnsteuerbescheinigung oder den Sozialversicherungsnachweis dieses Jahres heraussuchen. Meldungen können fehlen, wenn ein Arbeitgeber insolvent wurde oder ein Wechsel mitten im Jahr stattfand. Auch hier gilt: Was nicht gemeldet ist, wird nicht bewertet. Die Rentenversicherung kann fehlende Meldungen beim Arbeitgeber oder beim Rentenversicherungsträger nachfordern, solange Unterlagen existieren.

Was der Verlauf nicht zeigt

Der Versicherungsverlauf enthält keine Entgeltpunkte und keine Rentenhöhe. Er ist die Rohliste, aus der die Rentenversicherung bei Bedarf eine Berechnung erstellt. Wer wissen will, was aus den Zeiten in Euro wird, braucht die Renteninformation oder, ab 55, die Rentenauskunft. Was diese Schreiben enthalten, erklärt der Beitrag Was in der jährlichen Renteninformation wirklich steht. Wie aus Zeiten Punkte werden, beschreibt der Beitrag Was ein Entgeltpunkt wert ist und wie er entsteht.

Ein praktisches Vorgehen

  1. Verlauf anfordern oder aus der letzten Renteninformation heraussuchen.
  2. Alle Zeiträume mit einem Marker durchgehen und auf Lücken ab dem 17. Geburtstag achten.
  3. Für jedes Kind die Zeile „Kindererziehung“ suchen und die Dauer mit 30 Monaten (vor 1992) oder 36 Monaten (ab 1992) vergleichen.
  4. Unterlagen zu den Lücken sammeln: Geburtsurkunden, Zeugnisse, Arbeitsverträge, Bescheide.
  5. Kontenklärung beantragen, wenn etwas fehlt, und die Unterlagen beilegen.

Einordnung

Der Versicherungsverlauf ist das einzige Dokument, das jeder Versicherte selbst prüfen kann, ohne Rentenrecht zu kennen. Er beantwortet keine Frage nach Euro, aber die wichtigere Frage: Weiß die Rentenversicherung alles, was sie wissen müsste? Für die Mütterrente III ist das entscheidend, weil die Verlängerung ab 2027 nur auf Zeiten wirkt, die im Konto stehen. Die Prüfung kostet nichts und braucht keinen Vermittler; bei Unklarheiten hilft die Rentenversicherung, siehe Wo Rentenfragen kostenlos beantwortet werden.

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Versicherungsverlauf und Kontenklärung (Online-Dienste, Servicetelefon)deutsche-rentenversicherung.de
  2. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 149 Versicherungskonto, § 56 Kindererziehungszeiten, § 57 Berücksichtigungszeitengesetze-im-internet.de
  3. Deutsche Rentenversicherung: FAQ Mütterrente IIIdeutsche-rentenversicherung.de
Kostenfrei, gelegentlich, jederzeit abbestellbar

Rentenänderungen verständlich verfolgen.

Auf Wunsch erhalten Sie weitere allgemeine Informationen zu Mütterrente, Kindererziehungszeiten, Rentenänderungen, Rentenanpassungen und gesetzlicher Altersvorsorge per E-Mail. Alle Beiträge dieser Seite bleiben auch ohne Anmeldung vollständig lesbar.

Nach dem Absenden erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail (Double-Opt-in). Erst mit Ihrer Bestätigung ist die Anmeldung abgeschlossen. Widerruf jederzeit über den Link in jeder E-Mail, keine Weitergabe an Dritte. Die Anmeldung stellt keinen Rentenantrag, prüft keinen individuellen Anspruch und garantiert keine höhere Rente.